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Wege zur Erstellung eines rechtskräftigen Testaments

Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar.

Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen will; es handelt sich jedenfalls um keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

Zunächst: Verfügungen bezüglich Ihrer dereinstigen Bestattung sollten Sie grundsätzlich nicht im Testament vermerken, da dies meist einige Zeit nach der Bestattung erst eröffnet wird. Hierzu bietet sich ein Bestattungsvorsorgevertrag oder zumindest eine gesonderte Anweisung an.

  • Ein Testament muss handschriftlich verfasst, oder bei einem Notar beurkundet werden. Handschriftlich bedeutet, der gesamte Text muss von Hand geschrieben werden. Bitte drucken Sie ein Testament nicht aus. Es hat dann keine Rechtswirkung mehr.
  • Die beste Lösung ist immer, wenn es von einem Notar beurkundet wird, denn wenn es um die Frage geht, ob der Verfügende noch testierfähig ist, sollte dies durch einen Notar abgesichert sein.
  • Ist der Verfügende nicht mehr in der Lage, Sinn, Inhalt und Tragweite zu verstehen, kann er kein wirksames Testament mehr errichten.
  • Weiß die verfügende Person, dass es nach ihrem Tode Streit um die Durchsetzung des Testaments geben wird, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Dies übernehmen Rechtsanwälte oder Personen, die dieser Aufgabe fachlich gewachsen sind. Sie sollten vorher bestimmt werden und einverstanden sein.
  • Das Testament sollte beim Amts- oder Nachlassgericht hinterlegt werden. Auch der Notar kümmert sich um die Verwahrung. Damit ist sichergestellt, dass es im Falle des Todes gefunden wird. Wird es nicht verwahrt und taucht nicht auf, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Vertrauen Sie es einer Person in der Familie an, kann es möglicherweise verschwinden.